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BGH, 05.10.1954 - V BLw 93/53 |
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- RG, 06.02.1939 - IV 188/38
Kann der Erblasser in seinem Testament einen Kreis von Personen bezeichnen, aus …
Auszug aus BGH, 05.10.1954 - V BLw 93/53
Auch wenn man der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 159, 296) folge, dass der Erblasser den Erben nicht namentlich zu bezeichnen brauche, sondern sich damit begnügen könne, einen begrenzten Kreis von Personen zu bezeichnen, aus dem der Erbe nach bestimmten sachlichen Gesichtspunkten durch einen Dritten bindend ausgewählt werden solle, sofern nur der Personenkreis so eng begrenzt sei und die Gesichtspunkte für die Auswahl so genau festgelegt seien, dass für eine Willkür des Dritten kein Raum bleibe, könne die Anordnung des Erblassers im Testament vom 12. Januar 1951 nicht als wirksam anerkannt werden, weil keinerlei Richtlinien gegeben seien, nach denen der Erbe ausgewählt werden solle.Darüber hinaus hat das Reichsgericht (vgl. RGZ 159, 296 [299] = DR 1939, 310 mit zustimmender Anmerkung von Vogels, der den Fall jedoch als einen Grenzfall bezeichnet) es für zulässig erachtet, dass der Erblasser, ohne seinen Erben namentlich zu benennen, einen begrenzten Kreis von Personen bezeichnet, aus dem der Erbe nach bestimmten Gesichtspunkten, z.B. nach seiner Eignung für eine bestimmte Aufgabe, durch einen Dritten bindend ausgewählt werden soll, sofern nur der Personenkreis so eng begrenzt ist und die Gesichtspunkte für die Auswahl so genau festgelegt sind, dass für eine Willkür des Dritten kein Raum bleibt, die Entscheidung vielmehr auf sein Urteil über das Vorliegen jeder Voraussetzungen abgestellt ist, mag dieses auch ein reines Werturteil darstellen oder in sich schliessen.
- BGH, 17.11.1953 - V BLw 55/53
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Auszug aus BGH, 05.10.1954 - V BLw 93/53
Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 HöfeO, wonach der Überlebende Ehegatte, wenn ihm der Eigentümer eine dahin gehende Befugnis erteilt hat, bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des gesetzlichen Erben einen anderen Abkömmling des Eigentümers als Hoferben bestimmen kann, darf als Ausnahmeregelung nicht erweiternd auf andere Fälle ausgedehnt werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senat vom 17. November 1953 - V BLw 55/53 - RechtdLandw. 1954, 78), Dasselbe gilt von der Vorschrift des § 8 Abs. 3 HöfeO, wonach beim Ehegattenhof der überlebende Ehegatte, auch wenn er nur Hofvorerbe geworden ist, den weiteren Hoferben aus einem näher bezeichneten Personenkreis allein auswählen kann, Ebensowenig kann auch die Tatsache, dass unter der Geltung des Erbhofrechts der Vorerbe unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 EHRV oder der überlebende Ehegatte nach §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 2 EHFV befugt war, den weiteren Anerben zu bestimmen, zu einer ausdehnenden Auslegung des § 2065 Abs. 2 BGB führen.